Verkehrsrecht Nürnberg - Erfolgreich bei der Schadensregulierung
Wie Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall durchgesetzt werden können. Der Podcast bietet Regulierungstipps und gibt Hilfestellung bei der Schadensregulierung mit der Haftpflichtversicherung.
Im März 2019 habe ich 2 Klagen gegen die Huk und eine Klage gegen die VHV Versicherung wegen unberechtigter Kürzungen eingereicht.
Einmal wegen verweigerter Erstattung der Sachverständigenkosten, weil das Gutachten angeblich unbrauchbar gewesen sein soll, dann wegen gekürzter Mietwagen-und Abschleppkosten und die dritte Klage wegen gekürzter Reparatur-und Sachverständigenkosten.
Nach Zustellung der Klagen wurden die offenen Beträge durch die Versicherungen sofort bezahlt, ohne dass eine der Versicherungen den Prozess aufgenommen hätte.
Die Versicherungen müssen in solchen Fällen auch die Prozess- und Anwaltskosten bezahlen. Damit hat keiner der Kläger irgendwelche Kosten tragen müssen. Die Firmen haben alle ihr Geld erhalten und müssen nicht wieder irgendwelche unberechtigten Kürzungen ausbuchen.
Also warum nicht einfach mal auf den Putz hauen und sich gegen den Kürzungswahn der Versicherer wehren?
Damit Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung Ihren Erwerbsschaden erfolgreich durchsetzen können, gibt es einige Punkte, auf die Sie unbedingt achten sollten. Die nachfolgenden 7 Punkte geben Ihnen einen ersten Überblick, was es beim Erwerbsschaden zu beachten gibt.
1. Erwerbsschaden setzt Vermögensschaden voraus
Voraussetzung ist ein Vermögensschaden. Im ersten Schritt ist der Vermögensschaden festzustellen.
Liegt überhaupt ein Vermögensschaden vor?
Damit überhaupt ein Vermögensschaden festgestellt werden kann, ist nach der Art des Arbeitsverhältnisses zu unterscheiden. Sind Sie angestellt/verbeamtet/selbständig/arbeitslos/oder im Sozialleistungsbezug.
Je nach Art der Erwerbstätigkeit gibt es unterschiedliche Ermittlungsmethoden, um den Vermögensschaden zu ermitteln. Darauf werde ich Ihnen einem anderen Artikel genauer eingehen.
Angestellte Arbeitnehmerhaben z.B. in den ersten 6 Wochen ihrer Arbeitsunfähigkeit keinen Erwerbsschaden, da ihnen im Krankheitsfall die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zusteht. Erst nach Ablauf dieser 6 Wochen tritt ein Erwerbsschaden ein, der aus der Differenz der Krankengeldzahlung zum Lohn besteht. Allerdings hat der Arbeitgeber in diesem Fall einen Vermögensschaden, den er als eigenen Schaden bei der Versicherung geltend machen kann.
Selbständigehaben nur dann einen Vermögensschaden, wenn sie ihre Arbeit nicht nachholen können und wegen längeren krankheitsbedingten Ausfalls keine Einnahmen haben. Für Selbständige ist es damit wesentlich schwieriger einen Erwerbsschaden nachzuweisen, der dann auch tatsächlich von der Versicherung erstattet wird.
2. Erwerbsschaden und Grad der MdE
Wie hoch der Erwerbsschaden ist hängt auch davon ab, in welchem Umfang die Verletzung die Möglichkeit mindert, der Erwerbstätigkeit nachzugehen? Diesen Grad der MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) und die damit verbundenen Auswirkung auf Ihre Arbeitsfähigkeit müssen Sie nachweisen.
Bei einer MdE bis 20% wird davon ausgegangen, dass eine Möglichkeit besteht, seine Arbeit trotzdem erledigen zu können. Ist dies nicht der Fall, muss Sie der Versicherung nachweisen, warum Sie trotzdem nicht arbeiten können.
3. Erwerbsschaden und die zeitliche Dauer
Die Dauer der Ersatzpflicht hängt von der Dauer der unfallbedingten Einschränkung ab. Sind Sie so stark verletzt worden, dass Sie Ihren Beruf gar nicht mehr ausüben können, endet die Ersatzpflicht mit dem Eintritt ins Rentenalter.
4. Erwerbsschaden bei Kindern/Schülern/Studenten
Bei Verletzten, die vor dem Unfall noch keine berufliche Tätigkeit aufgenommen haben und die wegen ihrer Verletzungen auch nie einen Beruf werden ausüben können, muss eine Prognose angestellt werden. D.h. es muss überlegt werden, welche berufliche Entwicklung die Person genommen hätte. Hier wird zunächst innerhalb der Familie geschaut, welche Berufe bzw. Ausbildungen ausgeübt werden. Daran wird eine Prognose erstellt, welchen Weg die verletzte Person voraussichtlich genommen hätte. D.h. es ist erst zu schauen, welchen Beruf der oder die Verletzte wahrscheinlich ergriffen hätte und dann ist die Höhe des voraussichtlich erzielten Einkommens zu schätzen.
5. Erwerbsschaden bei verspätetem Start ins Berufsleben
Kann die berufliche Tätigkeit wegen des Unfalls erst später aufgenommen werden, da es zu Verzögerungen beim Beginn der Ausbildung gekommen ist, müssen alle Nachteile ausgeglichen werden, die aus dem verzögerten Einstieg in das Berufsleben entstanden sind. Zu denken ist hier in aller Linie auf die Verluste bei der Rente, die durch den späteren Start in den Beruf entstehen.
6. Erwerbsschaden bei beruflichen Alternativen
Besteht die Möglichkeit, in einem anderen Beruf zu arbeiten, oder bei dem Arbeitgeber ein anderes Betätigungsfeld zu besetzen, sind Sie möglicherweise verpflichtet, einen anderen Beruf zu erlernen, oder zumindest eine andere Stelle anzunehmen.
Als Prüfkriterium gilt in diesen Fällen immer, ob es der verletzten Person zumutbar ist, eine andere Stelle anzunehmen und ob eine Umschulung erfolgreich um gesetzt werden kann.
Auch hier versucht eine Versicherung immer wieder gerne, Sie auf solche Alternativen zu verweisen, damit sie keinen oder auch nur einen geringen Erwerbsschaden bezahlen muss. Dies ist auch nicht grundsätzlich zu verurteilen, da man m.E. kränker wird, je länger man unbeschäftigt zu Hause sitzt und sich mit seiner Verletzung beschäftigt. Eine Aufgabe zu haben ist immer von Vorteil. Wenn Sie aber aus gesundheitlichen Gründen aber definitiv keine andere Erwerbstätigkeit ausüben können, dann müssen Sie sich auch keine Kürzungen beim Erwerbsschaden hinnehmen und sich auf eine Alternative verweisen lassen.
7. Ersparte Kosten beim Erwerbsschaden
Ersparen Sie sich durch Ihre Arbeitsunfähigkeit Kosten, müssen Sie sich diese Ersparnisse anrechnen lassen. In der Regel handelt es sich um zusätzliche Kosten wie Fahrtkosten, Verpflegungskosten oder auch spezielle Berufskleidung, die ohne berufliche Tätigkeit dann nicht mehr anfallen. Diese Kosten werden in der Regel pauschal in Höhe von 5% angesetzt und von der Versicherung abgezogen. Hier versuchen die Versicherungen gerne 10% anzusetzen, was Sie allerdings auf keinen Fall hinnehmen sollten. Können Sie nachweisen, dass Ihre regelmäßigen Kosten sogar unter 5% lagen, sollten Sie die ersparten Kosten konkret berechnen und bei der Erstattung des Erwerbsschaden zugrunde legen, da hier auf längere Zeit gesehen eine ganz ordentliche Summe zusammen kommen kann.Die Stiftung Warentest / Finanztest hat sich in ihrer aktuellen Ausgabe mit dem Thema Schadensregulierung und den Kürzungstricks der Versicherer beschäftigt. Auch die Gerichtsentscheidungen, mit eigentlich kaum noch zu überhörenden Hinweisen der Richter an die Geschädigten, sich einen Anwalt zur Hilfe zu holen, nehmen kein Ende.
Was auch kein Ende nimmt ist die Kürzungswelle bei den Versicherungen. Nach wie vor hoch im Rennen sind die Verbringungskosten und die Sachverständigenkosten. Über die weiteren Möglichkeiten, die Versicherungen noch nutzen, um Geld einzusparen werde ich in Zukunft wieder berichten.
Starten werde ich ab September aber zunächst einmal mit „Unfall ABC“. Ich werde Ihnen jeden Anspruch von A-Z vorstellen, den Sie gegenüber der Haftpflichtversicherung haben, der mir eingefallen ist. Darüber wird auch jeweils eine kurze Podcastepisode zum Anhören geben und es wird ein kostenloses E-Book zu dem Thema erscheinen. Wer Interesse an dem E-Book hat schickt mir bitte seine E-Mail-Adresse, damit ich es an Sie versenden kann, sobald das E-Book fertig ist. Eingeladen ist jeder, vom Unfallopfer, über den Gutachter, die Werkstatt und den Anwaltskollegen/-in.
Zusammenfassung:
Diese Folge setzt an den Beiträgen Verbringungskosten wurden von der Versicherung gekürzt und Reparaturrechnung – darf die Versicherung die Rechnung einfach kürzen an.
Ergänzend erhalten Sie in dieser Folge wertvolle Informationen, wie Sie sich gegen den Kürzungswahn gegen die Versicherung erfolgreich wehren können. Der Beitrag zeigt 4 Möglichkeiten auf, wie Sie vorgehen können, wenn die Versicherung die Reparaturkosten kürzt.
Denn die schlechteste Alternative ist, die Kürzung zu akzeptieren.
Damit das nicht immer wieder vorkommt, nenne ich Ihnen die Wege, wie wir in der Kanzlei gegen die Kürzungen der Reparaturkosten vorgehen und welche Schritte Sie davon auch für sich - auch ohne Anwalt - umsetzen können.
Den Artikel Reparaturrechnung – darf die Versicherung die Rechnung einfach kürzen habe ich ergänzt, so dass Sie diese 4 Möglichkeiten auch nachlesen können.
Schon lange wird darüber diskutiert, ob die Kosten für die Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen von der Versicherung zu ersetzen sind. Hierzu hatte ich ebenfalls schon einmal etwas geschrieben.
Das Thema mit einem Mietwagen nach einem Unfall ist ein Klassiker. Bei nahezu keiner Schadensposition sind die Haftpflichtversicherungen so streitlustig und unnachgiebig, wie bei den Mietwagen. Dabei kommen immer wieder die gleichen Fragen auf, weshalb ich heute noch meinen Beitrag worauf Sie bei der Anmietung eines Ersatzwagens achten sollten ein bisschen ergänze:
Was darf er kosten, wie lange darf ich anmieten, was muss ich sonst noch wissen und beachten?
Wenn Sie glauben, daß Ihnen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall alles erstattet wird, was Ihnen zusteht, dann muss ich Sie enttäuschen. Die Versicherungen sind Wirtschaftsunternehmen, die mittlerweile - bedingt durch die derzeitige Zinspolitik des Herrn Draghi - nahezu kein Geld mehr verdienen. Früher konnten die Verluste der Kfz-Sparte noch durch Einnahmen in anderen Versicherungssparten aufgefangen werden. Diese Zeiten sind erst einmal vorbei. Also muß das Geld dadurch verdient werden, daß bei der Schadensregulierung die Daumenschrauben angezogen werden und Geld eingespart wird. Dabei sind die Kürzungslügen der Versicherungen so geschickt, daß Sie am Ende auch noch glauben, Sie hätten unberechtigte Forderungen gestellt.
Mit diesem Artikel möchte ich Sie wieder auf den richtigen Weg führen und Ihnen Mut machen, für Ihre Ansprüche zu kämpfen.
- welche Fehler Sie nach einem Verkehrsunfall unbedingt vermeiden sollten?
- warum es ein Kardinalfehler ist, sich nach einem Unfall sofort an die Kfz Versicherung des Unfallgegners zu wenden? und
- wie Sie bei der Schadensregulierung am besten vorgehen?
Heute geht es um ein ganz brisantes und zur Zeit sehr aktuelles Thema, nämlich um die Reparaturrechnung und die Frage, ob
Früher haben die Haftpflichtversicherungen nur gekürzt, wenn nach Gutachten abgerechnet wurde. Mittlerweile häufen sich die Kürzungen aber auch dann, wenn der Schaden repariert wurde und eine Reparaturrechnung vorliegt. Das hat einen ganz einfachen Grund. Wegen der derzeitigen Zinspolitik steht den Versicherungen das Wasser bis zum Hals, da die Einnahmen drastisch gesunken sind. Also muss das Geld anders verdient werden. Und das geht, in dem man bei den Schadensersatzzahlungen die Daumenschraube anlegt.
Darf die Versicherung die Rechnung einfach kürzen?
Einfache und klare Antwort - nein sie darf nicht.
Würde die Versicherung die Reparatur selbst in die Hand nehmen, könnte sie zu Ihnen auch nicht sagen, wir zahlen aber nur einen Teil davon.
Das Gutachten ist die Grundlage für die Reparatur
Im Gutachten wird der Reparaturweg kalkuliert, der für eine ordnungsgemäße Instandsetzung des Fahrzeugs erforderlich ist. Das Gutachten gibt also die „Fahrtrichtung“ für die Werkstatt vor, wie repariert werden muss. Hält sich die Werkstatt bei der Reparatur an das Gutachten, muss die Versicherung die Reparaturkosten auch vollständig erstatten.
Rechnungsprüfung steht der Versicherung nicht zu
Hierzu gibt es auch ganz klare Vorgaben aus der Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof sagt, dass die Versicherung auch dann zahlen muss, wenn die Werkstatt bei der Reparatur Mist gebaut hat und etwas berechnet, was nicht im Gutachten steht.
Der Bundesgerichtshof nennt das das Werkstattrisiko, das vom Schädiger zu tragen ist. Sie als geschädigter Laie dürfen sich auf Fachleute verlassen. Sie haben ein Gutachten und geben Ihr Auto in der Werkstatt zur Reparatur ab. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie kaum noch eine Möglichkeit, auf die Reparatur Einfluss zu nehmen. Wenn hier etwas schief läuft, ist das doch nicht Ihre Schuld.
Die Versicherung darf nicht einfach hergehen und Rechnungsprüfer spielen.
Warum kürzt die Versicherungen trotzdem?
Sie sind Eltern eines kleinen Kindes, das so lange quängelt, bis es bekommen hat, was es haben will. Um des lieben Frieden willens, weil die Nerven nicht weiter mitmachen, oder weil man sich einfach denkt "Ach komm, wenn ich einmal nach gebe, macht es doch nichts."
Die Versicherung ist wie das kleine Kind. Die probiert es einfach erst mal aus und schaut, wie weit sie mit ihrer Kürzungstaktik kommt.
Dabei liegen die Summen in den Bereichen, bei denen viele sagen,
"naja das ist mir den Aufwand eines Gerichtsverfahrens nicht wert."
Die HUK Coburg zum Beispiel fährt aktuell die Taktik, bei den Reparaturrechnungen die Verbringungskosten nur in Höhe von 80 € zu erstatten. Dabei verliert sie einen Prozess nach dem anderen, der gegen sie geführt wird, Verbringungskosten sind in berechneter Höhe zu erstatten. Und sie macht trotzdem fleissig weiter - warum? Weil ein paar verlorene Prozesse nicht ins Gewicht fallen.
Es gibt doch noch genügend andere, die wegen eines Betrages von weniger als 100 € nicht vor Gericht ziehen.
Viele scheuen das Risiko zu klagen, weil sie bereits schlechte Erfahrungen gemacht haben. Oder sie akzeptieren die Kürzung einfach auch aus Unwissenheit, weil sie glauben, die Versicherung sei im Recht.
Die Kürzungstaktik der Versicherung geht auf
Die Versicherung ist wie das kleine Kind, das seinen Willen bei den Eltern durchgesetzt hat. Wenn sie akzeptieren, dass die Versicherung ihnen die Rechnung nicht voll erstattet, hat sie ihr Ziel erreicht und wieder ein paar 100 € an Ihnen verdient. Was macht sie also beim nächsten Unfall?
Richtig, sie probiert es wieder, ob sie mit ihrer Masche durchkommt. Und in den meisten Fällen klappt es auch.
Warum sollte die Versicherung auch mehr bezahlen, wenn Sie das einfach so hinnehmen, dass die Versicherung kürzt.
Der eine oder andere droht zwar damit, vor Gericht zu ziehen, wenn die Versicherung freiwillig nicht zahlt, traut sich dann aber am Ende doch nicht, seine Drohung auch in die Tat umzusetzen. Auch das wissen die Versicherungen und führen sogar Listen, welche Werkstätten, Gutachter oder auch Rechtsanwälte ernstzunehmen sind, und welche auf die Kürzungstaktiken der Versicherungen hereinfallen.
Wenn Sie schon drohen, dann ziehen Sie es bitte auch durch
Sobald Sie bei der Versicherung angekündigt haben, dass Sie das Geld einklagen, wenn die Versicherung nicht zahlt, sollten Sie diesen Schritt auch wirklich gehen. Das Geld steht Ihnen zu. Mit einer richtigen Klagebegründung können Sie den Prozess nur gewinnen.
Also warum sollten Sie dann auf Geld verzichten, das Ihnen gehört?
Anwaltskosten zahlt die Versicherung
Sie haben immer das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsanwalt
Auch Fuhrparks und Firmen dürfen Anwalt beauftragen
Die Höhe richtet sich nach dem Auftragswert
Versicherung zahlt nach dem Regulierungswert
Auch bei Mitverschulden werden die Anwaltskosten übernommen
Meine Rechtsschutzversicherung habe ich gekündigt, die hat mich ohnehin nur Geld gekostet.
Gebraucht habe ich sie ohnehin nie.
Ja, eine Rechtsschutzversicherung kostet Geld.
Warum ich bin der Meinung bin, dass die Rechtsschutzversicherung eine der wenigen Versicherungen ist, die man wirklich haben muss, erläutere ich Ihnen in diesem Beitrag.
Mittlerweile hat mir mein Arbeitsalltag allerdings die Augen geöffnet, warum eine Rechtsschutzversicherung unverzichtbar ist.
Dass Versicherungen nicht gerne bezahlen, ist kein Geheimnis. Es wird Sie nicht überraschen, dass in Unfallsachen häufig um die Bezahlung von berechtigten Forderungen gestritten wird. Gelegentlich wird hier nur über geringere Beträge verhandelt. Allerdings kann es sich auch um Forderungen handeln, die im 4-stelligen Bereich und aufwärts liegen.
Richtig teuer wird es in Fällen mit Personenschaden.
Bei schwereren Verletzungen stellt meistens das Schmerzensgeld nicht das Problem dar, sondern der entstandene Erwerbsschaden oder auch der Haushaltsführungsschaden, den die Versicherungen äußerst ungerne bezahlen.
Häufig enden solche Fälle vor Gericht.
Es fallen Gerichtskosten an, die mehrere tausend Euro betragen.
Dagegen kostet eine Rechtsschutzversicherung je nach Anbieter nicht einmal 100,00 € pro Jahr.
Enorme Auswirkungen hat das Fehlen der Rechtsschutzversicherung vor allem dann, wenn nach bereits langer Regulierungsdauer die Nerven blank liegen und die gegnerische Haftpflichtversicherung den Druck ausübt, unbedingt einen Abfindungsvergleich abschließen zu wollen.
Fehlt dann die Rückendeckung durch eine Rechtsschutzversicherung für ein Klageverfahren, steigt der Druck, den Abfindungsvergleich – trotz finanzieller Nachteile - anzunehmen.
3. Selbstbeteiligung ja oder nein?
4. Wann greift die Rechtsschutzversicherung?
Die Rechtsschutzversicherung muss bereits bestehen, wenn der Rechtsschutzfall eintritt. Im Falle eines Verkehrsunfalls ist der Unfall auch der Rechtsschutzfall. Zu diesem Zeitpunkt muss der Vertrag bei der Rechtsschutzversicherung unterschrieben sein. Schließen Sie erst nach dem Unfall eine Rechtsschutzversicherung ab, greift diese für den Fall nicht.
Während Sie in den meisten Rechtsgebieten eine Wartezeit von meistens 3 Monaten haben, besteht im Verkehrsrecht der Vorteil, dass es keine Wartezeit gibt. D.h., sobald der Vertrag bei der Rechtsschutzversicherung geschlossen ist, haben Sie für den Bereich des Verkehrsrechts eine gültige Absicherung.
5. Wann greift die Rechtsschutzversicherung nicht?
Werden Sie nach einem Autounfall durch Ihren Unfallgegner verklagt, übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Forderungsabwehr nicht. Sie können nicht auf Kosten Ihrer Rechtsschutzversicherung einen eigenen Anwalt beauftragen. Diesen müssten Sie selber bezahlen. Der Grund hierfür ist, dass für die Forderungsabwehr Ihre eigene Haftpflichtversicherung zuständig ist.
Wenn Sie wegen eines Verkehrsunfalls verklagt werden, müssen Sie schleunigst Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung darüber informieren. Diese trägt die Kosten für das Gerichtsverfahren und entscheidet, ob sie das Klageverfahren aufnimmt oder die Forderung an den Kläger erstattet, ohne den Prozess zu führen.
Ein anderer Bereich, in dem die Rechtsschutzversicherung keine Kosten übernimmt, ist vorsätzliches Handeln. Wenn Sie sich zum Beispiel unerlaubt von einem Unfallort entfernt haben und deswegen angeklagt werden, müssen Sie im Falle der Verurteilung die Kosten Ihrer Verteidigung selbst bezahlen. In anderen Fällen des vorsätzlichen Handelns im Straßenverkehr gilt dies ebenfalls.
Ich fasse noch einmal zusammen:
1. Die Rechtsschutzversicherung nimmt Ihnen die Last von den Schultern, wenn es um die Durchsetzung berechtigter Ansprüche geht.
Wichtig ist vor allem, dass Sie in sensiblen Bereichen, wie bei einem Personenschaden, bei dem Ihnen ein hoher Erwerbsausfall entstanden ist oder anderweitig hohe Kosten angefallen sind eine Deckung durch eine Rechtsschutzversicherung gegeben ist. Dadurch wird ihnen der Druck genommen, sich auf Biegen und Brechen auf ein Abfindungsangebot der Gegenseite einlassen zu müssen.
2. Ob Sie die Rechtsschutzversicherung mit oder ohne Selbstbeteiligung abschließen wollen, ist eine Frage Ihres eigenen Geschmacks. Wenn Sie sagen, dass Sie eine Selbstbeteiligung von 150,00 € oder auch mehr ohne weiteres selbst vorschießen können, dann können Sie auch einen Vertrag mit Selbstbeteiligung wählen.
3. Die Rechtsschutzversicherung muss bereits im Zeitpunkt des Vorfalls bestehen.
4. Generell kann ich nur raten, eine Rechtsschutzversicherung zu haben. Sie können noch so vorsichtig fahren. Der Straßenverkehr stellt ein unkalkulierbares Risiko dar. Durch einen Unfall auftretende Verletzungen können Auswirkungen auf Ihr gesamtes Leben haben und gewaltige finanzielle Einbußen mit sich bringen. Wenn Sie dann Ihre Ansprüche auch noch vor Gericht durchsetzen müssen, ist eine Rechtsschutzversicherung gut investiertes Geld.
- Beauftragen Sie einen eigenen Gutachter
- Restwert laut Gutachten von der Versicherung fordern
- Ist das Angebot der Versicherung verbindlich
- Ich will mein Fahrzeug verkaufen, muss ich auf ein Restwertangebot der Versicherung warten?
- Sie benötigen ein Gutachten
- Reichen Sie das Gutachten bei der Versicherung ein
- Im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens haben Sie Anspruch auf Wertminderung nur, wenn Sie den Schaden reparieren lassen
Das Unfallgutachten bietet einige wesentliche Vorteile für Sie, die Sie nutzen sollten.
Beweissicherung
Wertminderung
Grundlage für die Reparatur
Das Gutachten legt die übliche Reparaturdauer fest
Der Anspruch auf das Gutachten besteht auch ohne Reparatur!
Ansonsten gilt: Sie dürfen den Gutachter selbst wählen und Sie sollten ihn selbst wählen.
Welche Vorteile hat das unabhängige Gutachten?
Wer zahlt das Gutachten?
In den Abrechnungsschreiben ist zwar dann immer mal zu lesen, dass die Kosten für den Kostenvoranschlag bei der Reparatur verrechnet würden. Diese Auffassung ist falsch. Wenn die Werkstatt Ihnen eine Rechnung für die Erstellung des Kostenvoranschlags stellt, muss die Versicherung die Kosten für ebenfalls übernehmen.
- Ist die Bagatellschadengrenze von 750,00 € erreicht, dürfen Sie einen Gutachter Ihrer Wahl beauftragen.
- Das Gutachten gibt Ihnen eine Beweissicherungsgrundlage und
- ermittelt eine Wertminderung, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
- Zur Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer macht das Gutachten ebenfalls Angaben
- Das Recht auf ein Gutachten besteht unabhängig davon, ob Sie den Schaden reparieren lassen.
In meinem letzten Artikel hatte ich 7 Punkte, auf die Sie bei der Anmietung eine Ersatzwagens achten sollten, genannt. Jetzt kommt noch ein weiterer Punkt dazu.
Denn: Der BGH stellt alles auf den Kopf.
Der BGH ist jetzt der Meinung, dass die Angebote der Versicherungen zur Vermittlung eines Mietwagens verbindlich sind. Auch wenn die Versicherung am Telefon nicht konkret wird. Statt die bisherige Linie beizubehalten, sorgt der BGH mit diesem Urteil für noch mehr Verwirrung auf dem Mietwagenmarkt.
Damit Sie eine Vorstellung bekommen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde lag, schildere ich Ihnen den Fall ganz kurz:
Ein Unfallgeschädigter hatte nach dem Verkehrsunfall telefonischen Kontakt mit der Versicherung des Unfallverursachers. Der Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung bot dem Geschädigten an, einen Mietwagen für 38,00 € inklusive aller Nebenleistungen zu vermitteln.
Am Nachmittag nach diesem Telefonat mietete der Geschädigte zu einem wesentlich höheren Preis einen Mietwagen an. Die Differenz zwischen den jeweiligen Mietwagenpreisen belief sich auf über 1.000,00 €.
Die Haftpflichtversicherung verweigerte die Zahlung der vollen Mietwagenrechnung und zahlte lediglich 570,00 €.
Dieser Preis wäre bei einer Anmietung über die Versicherung angefallen.
Der Geschädigte klagte die Differenz ein. In letzter Instanz gab der BGH (Bundesgerichtshof) der Haftpflichtversicherung recht. Es wäre dem Geschädigten ohne weiteres zumutbar gewesen, das Angebot der Versicherung anzunehmen.
Diese hätte die Telefonnummer des Geschädigten an die Autovermietung weitergegeben, damit sich dann die Autovermietung selbst zur Vereinbarung weiterer Einzelheiten mit dem Unfallgeschädigten in Verbindung setzen kann. Bei dem Fahrzeug des Geschädigten hat es sich um kein „Exotenfahrzeug“ gehandelt, sondern um einen Wagen in dessen Klasse die Autovermietung bestimmt problemlos ein Fahrzeug zur Vermietung frei gehabt hätte.
Dass der Geschädigte diese Möglichkeit außer Acht gelassen hat, wertet der BGH als Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht. Dem Kläger wurden keine weiteren Mietwagenkosten zugesprochen.
Was ändert sich durch das Urteil?
- Bisher galten die Vermittlungsangebote der Versicherungen als unbeachtlich
Es war Meinung des BGH und verbreitete Auffassung der Gerichte, dass die Versicherung keine Vorgaben zur Anmietung eines Ersatzwagens machen darf. Es sei allein die Entscheidung des Geschädigten wann er wo einen Ersatzwagen anmiete. Die Versicherung habe kein Regierecht. Das LG Chemnitz hat z.B. in seinem Urteil vom 21.01.2011, Az. 6 S 281/10 so entschieden.
Außerdem handelt es sich bei den Angeboten der Versicherungen um Spezialtarife. Solche Spezialtarife wurden vom BGH bislang generell als unbeachtlich angesehen, da man auf dem freien Markt keinen Zugang zu diesen Angeboten hat.
Auch wurde immer gefordert, dass die Versicherung die Angebote ganz konkret benennen muss. Die Angebote mussten so konkret sein, dass Sie als Unfallgeschädigter einfach nur „ja“ sagen, wenn Sie einen Mietwagen haben wollten. Solange nicht klar war, wer der Vermieter war, wo der Mietwagen steht, um was für ein Fahrzeug es sich handelt etc. hat der BGH diese Vermittlungsangebote als unwirksam abgelehnt.
Das alles soll nicht mehr gelten.
Jetzt soll es ausreichen, wenn die Versicherung Ihnen am Telefon einen Ersatzwagen zum Preis x anbietet.
„Wenn Ihnen durch die Versicherung telefonisch ein Mietwagenangebot gemacht wurde, müssen Sie dieses annehmen.“
Diese Entscheidung ist Wasser auf den Mühlen der Haftpflichtversicherer. Damit kehrt der BGH seiner bisherigen Meinung den Rücken und sagt ganz deutlich:
Mieten Sie zu einem höheren Preis an, verstoßen Sie gegen die Schadenminderungspflicht. Dabei ist es auch egal, wenn Ihnen die Versicherung Roß und Reiter noch nicht klar benennt. Es genügt, wenn die Autovermietung mit Ihnen Kontakt aufnehmen und die Einzelheiten besprechen kann.
Somit hat der BGH jetzt der bloßen Verweismöglichkeit auf ein günstigeres Angebot den Weg frei gemacht. Ein konkretes, annahmefähiges Angebot ist damit nicht mehr notwendig.
Für Autovermieter, die mit diesen Preisen der Haftpflichtversicherung aus wirtschaftlichen Gründen nicht mithalten können, ist dieses Urteil eine bittere Pille.
- Was bedeutet das für Sie?
„Sobald es zumutbar ist, das Vermittlungsangebot der Versicherung ohne Einschränkung anzunehmen, müssen Sie dieses Angebot annehmen. Lehnen Sie ein solches Angebot ab und nehmen stattdessen einen teureren Wagen Ihrer Autovermietung bzw. Ihrer Werkstatt an, verstoßen Sie gegen die Verpflichtung den Schaden zu mindern.“
Diese zwei Punkte müssen Sie beachten:
- Hatten Sie bereits Kontakt mit der Versicherung des Unfallverursachers und hat diese Ihnen das Angebot gemacht, einen Mietwagen zu einem bestimmten Preis zu vermitteln, sagen Sie das Ihrem Autovermieter. Auch wenn Sie dann möglicherweise die Antwort bekommen, dass das alles unbeachtlich sei. Es kann sein, dass Ihre Werkstatt bzw. die Autovermietung dieses Urteil noch nicht kennt. Daher ist auch nicht auszuschließen, dass weiterhin die Vermittlungsangebote der Versicherung als unwirksam abgetan werden. Sie sollten sich auf keinen Fall auf höhere Preise einlassen, damit Sie am Ende nicht auf höheren Mietwagenkosten sitzen bleiben.
Als Autovermieter bzw. als Werkstatt sollten Sie vor der Autovermietung Ihren Kunden unbedingt danach fragen, ob bereits telefonischer Kontakt mit der Versicherung bestanden hat. Die Vermittlungsangebote kommen oft auch schriftlich. Wenn der Kunde schon von der Versicherung Preise zu einem günstigeren Mietwagen genannt bekommen hat, ist Vorsicht geboten. Klären Sie dies unbedingt erst ab, bevor Sie Ihren Mietwagen an den Kunden herausgeben.
- Solange Sie keinen Kontakt mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers aufnehmen, kann diese Ihnen kein Vermittlungsangebot machen. Sie können also bei Ihrer Werkstatt oder Autovermietung Ihrer Wahl „ohne Bauschmerzen“ einen Ersatzwagen anmieten.
Die Versicherung muss dann die erforderlichen Mietwagenkosten erstatten. Wonach sich an Ihrem Wohnort die erforderlichen Mietwagenkosten richten, hängt wiederum von der örtlichen Rechtsprechung ab. Im Raum Nürnberg werden die Mietwagenpreise nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel abzüglich eines pauschalen Abschlages von 17% als erforderlich angesehen.
Gilt das auch, wenn die Versicherung schriftlich ein Vermittlungsangebot macht?
Mehrfach wird in dem Urteil betont, dass das Angebot der Versicherung zu beachten ist, wenn das Angebot „ohne weiteres zugänglich ist“. Was der BGH darunter versteht, bleibt leider ungeklärt.
Allerdings kann die bisherige Meinung des Gerichts als Hilfe herangezogen werden. Das Angebot muss annahmefähig sein, man muss einfach nur ja sagen. Das ist nicht der Fall, wenn das Angebot schriftlich kommt. Bei einem Schreiben der Versicherung wären Sie gezwungen, mit der Versicherung telefonisch Kontakt aufzunehmen, damit eine Vermittlung des Mietwagens an Sie erfolgen kann. Dazu besteht allerdings keinerlei Verpflichtung. Sie müssen die Versicherung nicht extra anrufen, damit diese Ihnen einen günstigeren Mietwagen vermitteln kann.
Ich bin mir absolut sicher, dass die Versicherer dieses Urteil dazu nutzen werden, ihre Kürzungsstrategie auszuweiten. Bei einem „nur schriftlichen Vermittlungsangebot“ wird es dann auch künftig bei der Abrechnung heißen:
„Wir haben Ihnen einen Mietwagen für x Euro angeboten. Dieses Angebot hätten Sie annehmen müssen. Sie haben durch die Anmietung eines teureren Fahrzeugs gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Wir sehen uns deshalb nicht veranlasst, weitere Zahlungen auf die Mietwagenkosten zu leisten.“
Was Sie tun können, um keine Probleme mit der Versicherung zu bekommen
Wenn Sie schon Kontakt mit der Versicherung hatten, nehmen Sie das Angebot des günstigeren Mietwagens an.
Haben Sie mit der Versicherung noch nicht gesprochen, lassen Sie sich bei der Schadensregulierung durch Ihre Werkstatt unterstützen und vertrauen auf deren Erfahrung.
Zum Urteil des BGH vom 26.04.2016
Welche Mietwagenpreise gelten - Sind die Angebote aus dem Internet maßgeblich?
Wie lange dürfen Sie einen Mietwagen nehmen?
Haben Sie Anspruch auf einen Mietwagen?
Welcher Mietwagen steht Ihnen zu?
Müssen die Kosten für die Vollkaskoversicherung erstattet werden?
Werden Winterreifen für den Mietwagen bezahlt?
Wer trägt die Kosten für den Mietwagen
- Nicht die Internetpreise, sondern die Preise Ihres Vermieters vor Ort sind maßgeblich.
- Der Mietwagen steht Ihnen nur für die erforderliche Ausfallzeit zu.
- Rechtfertigt Ihre tägliche Fahrleistung einen Mietwagen?
- Ihnen steht ein ähnliches Fahrzeug zu, wie das, das Sie sonst auch fahren.
- Die Vollkaskoversicherung für den Mietwagen wird Ihnen erstattet, wenn Ihr Auto vollkaskoversichert ist.
- Gleiches gilt für die Winterreifen. Wenn Sie Winterreifen haben, werden Ihnen die Kosten erstattet.
- Die Kosten für den Winterreifen sind, soweit erforderlich, von der Versicherung des Unfallverursachers zu erstatten.
Ein wirtschaftlicher Totalschaden nach einem Verkehrsunfall ist eine sehr ärgerliche Angelegenheit. Vor allem dann, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrfähig ist und die Reparaturkosten so hoch sind, dass eine Reparatur definitiv ausscheidet.
Was bedeutet wirtschaftlicher Totalschaden?
Zu unterscheiden ist der wirtschaftliche Totalschaden vom technischen Totalschaden. Bei Letzterem scheidet eine Reparatur aufgrund des Schadens komplett aus, das Fahrzeug gilt als irreparabel. Beim wirtschaftlichen Totalschaden wäre eine Reparatur zwar technisch denkbar, gilt aber als wirtschaftlich unvernünftig ist. Von einem wirtschaftlichen Totalschaden ist dann die Rede, wenn sich eine Reparatur aus finanziellen Gründen nicht mehr rentiert. Wenn die Reparaturkosten ein Vielfaches höher sind, als der Wiederbeschaffungswert Ihres Autos.
Im Fall des wirtschaftlichen Totalschadens bezahlt die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes. Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den das Auto vor dem Unfall noch wert war. Bei dem Restwert handelt es sich um den verbleibenden Wert des Fahrzeugs mit dem Unfallschaden.
Gerade bei älteren Fahrzeugen läuft man schnell Gefahr, in den Bereich des wirtschaftlichen Totalschadens zu kommen. Wenn Sie sich morgens ins Fahrzeug gesetzt haben, um zur Arbeit zu fahren und noch ein völlig fahrtaugliches Auto hatten, kann es sein, dass Sie kurze Zeit später nach dem Unfall quasi mit leeren Händen dastehen, da Ihnen nur noch ein minimaler Betrag erstattet wird.
Was Sie von der Versicherung erstattet bekommen
Im Schadensgutachten werden die Reparaturkosten aufgeführt. Außerdem findet der Wiederbeschaffungswert und der Restwert im Gutachten Erwähnung. Sollte es sich noch um ein vergleichsweise neuwertiges Fahrzeug handeln, wird auch eine Wertminderung im Gutachten aufgeführt.
Sobald der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts einen geringeren Betrag ergibt als die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer, wird auf Basis des Totalschadens abgerechnet. Hier spricht man auch von dem Wiederbeschaffungsaufwand.
In diesem Fall erstattet die Versicherung auch keine Wertminderung.
Wann Sie trotzdem reparieren dürfen
Eine Möglichkeit zur Reparatur gibt es, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 % übersteigen. In diesem Fall dürfen Sie das Fahrzeug reparieren lassen und die Versicherung muss Ihnen die Reparaturkosten erstatten. Allerdings muss eine sach- und fachgerechte Reparatur nach den Vorgaben des Schadensgutachtens erfolgen.
Nicht erlaubt ist, lediglich eine Teilreparatur durchzuführen, um die 130 %-Grenze mit allen Mitteln einhalten zu können. Es dürfen keine Reparaturschritte ausgelassen werden, die im Gutachten kalkuliert wurden.
Was allerdings erlaubt ist, ist eine Reparatur mit gebrauchten Teilen, um in diesem Grenzwert zu bleiben.
Fallen dann im Laufe der Reparatur höhere Kosten an und wird die Opfergrenze überschritten, müssen die höheren Kosten dennoch von der Versicherung erstattet werden.
Der Bundesgerichtshof billigt Ihnen als Unfallopfer das Recht zu, im Rahmen dieser 130%-Grenze reparieren zu dürfen, da in der Regel davon auszugehen ist, dass man sein gewohntes Auto, gerne behalten möchte. Der BGH spricht von Integritätsinteresse oder auch von Opfergrenze. Versicherungen mögen die Reparatur im Rahmen dieser Opfergrenze natürlich nicht, weil die Aufwendungen in diesen Fällen wesentlich höher sind, als bei der Totalschadensabrechnung. Im Gegenzug wird aber von Ihnen verlangt, dass Sie Ihr Interesse an der Reparatur und dem Erhalt des Fahrzeugs nachweisen.
Sofern eine Reparatur durchgeführt wird, sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate ab dem Unfalldatum zu behalten und der Versicherung gegen Aufforderung nachzuweisen, dass Sie das Auto immer noch haben. Wenn Sie den Wagen früher verkaufen, kann die Versicherung die Reparaturkosten von Ihnen zurückverlangen und Sie auf die günstigere Totalschadensabrechnung verweisen.
Gerne haben die Versicherung früher die Zahlungen auf die Reparaturrechnung verweigert, bis die 6 Monate abgelaufen waren. Der BGH hat mittlerweile klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Verweigerung unzulässig ist und die Reparaturkosten sofort zu erstatten sind.
Basis jedes Haftpflichtschadens ist, die Schadenshöhe kalkulieren zu lassen. Als erstes muss ein Gutachten oder Kostenvoranschlag erstellt werden. Außerdem müssen von dem Schaden einige Bilder gemacht werden. Beim Gutachten sind die Bilder dabei. Beim Kostenvoranschlag müssen die Bilder separat gemacht werden.
Die Entscheidung ob ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten erstellt wird, hängt von der voraussichtlichen Schadenshöhe ab. Ein Kostenvoranschlag ist ausreichend bei einem Bagatellschaden, wenn die Reparatur voraussichtlich nicht teurer wird als 750,00 € bis 800,00 €. Alles was darüber hinaus geht ist kein Bagatellschaden mehr und Sie sollten einen Gutachter einschalten.
Sobald Sie die Höhe des Schadens kennen, haben Sie folgende 3 Möglichkeiten, die Reparaturkosten mit der Versicherung abzurechnen:
- Konkret abrechnen mit einer Reparaturrechnung
Entscheiden Sie sich für eine Reparatur in einer Werkstatt werden die Reparaturkosten, durch die Reparaturrechnung nachgewiesen. Vorher sollte das Gutachten oder der Kostenvoranschlag an die Versicherung geschickt werden.
Entspricht die Reparatur den Vorgaben im Gutachten, sind die Reparaturkosten von der Versicherung vollständig zu bezahlen.
Im Moment macht sich bei den Haftpflichtversicherern die Unsitte breit, bei den tatsächlichen Reparaturkosten Kürzungen vorzunehmen.
Da werden Einwände erhoben wie: "die Kosten für die Beilackierung waren nicht erforderlich", "die Verbringungskosten übernehmen wir nicht in voller Höhe, wir halten einen Betrag in Höhe von 80,00 € für ausreichend", "die Kosten für die Fahrzeugreinigung sind nicht erstattungsfähig, es sind am Fahrzeug keine erkennbaren Verschmutzungen vorhanden".
Hat der Gutachter diesen Kosten mit einkalkuliert, dann handelt es sich um erforderliche Reparaturkosten und die Versicherung darf hier nicht nach Belieben Kürzungen vornehmen.
- Abrechnung ohne Reparatur
Die zweite Abrechnungsmöglichkeit ist die Abrechnung nach Gutachten bzw. nach dem Kostenvoranschlag. In diesen Fällen wird auch von fiktiver Abrechnung gesprochen. Im Gegensatz zu der konkreten Abrechnung kann die Versicherung bei der fiktiven Abrechnung Kürzungen vornehmen wenn:
- das Auto älter als 3 Jahre und
- nicht scheckheftgepflegt ist
Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Kürzungen bei der Abrechnung zulässig sind. Bei jüngeren Fahrzeugen oder lückenlos scheckheftgepflegten Autos, sind die Kosten zu ersetzen, die im Gutachten stehen.
Ist einer dieser beiden Punkte nicht erfüllt, müssen Sie mit Kürzungen rechnen. In diesen Fällen ist die Versicherung berechtigt, Sie auf günstigere Alternativwerkstätten zu verweisen, die allerdings in der Nähe Ihres Wohnortes sein müssen.
Was bei der fiktiven Abrechnung nicht bezahlt wird, ist die Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird nur erstattet, wenn Sie eine Rechnung einreichen und selbst Mehrwertsteuer bezahlen müssen. Ohne Rechnung gibt es keine Mehrwertsteuer.
- Reparatur ja - Rechnung nur für die Ersatzteile
Wenn Sie ein begabter "Bastler" sind, gibt es für Sie noch die Möglichkeit, den Schaden zwar zu reparieren, aber der Versicherung keine Reparaturrechnung vorzulegen.
Sie können mit dem Geld, das Sie für den Schaden von der Versicherung bekommen haben Ersatzteile kaufen und in Eigenregie reparieren.
Die Mehrwertsteuer, die Sie für die Ersatzteile bezahlen müssen, können Sie sich wieder von der Versicherung erstatten lassen, wenn Sie die Rechnungen bei der Versicherung einreichen.
Sie können also gemischt mit der Versicherung abrechnen, die Gesamtkosten fiktiv und für die gekauften Ersatzteile kann die Mehrwertsteuer abgerechnet werden.